§ 29 GUG Gebühren

GUG - Grundbuchsumstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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