(1) Grundstücke, die zu einer bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 des Eisenbahnbuchgesetzes (EisBG), RGBl. Nr. 70/1874, gehören, sind in jedem Grundbuch zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen. Die Einlagen, in denen diese Grundstücke eingetragen sind, sind in der Aufschrift als Eisenbahneinlagen zu bezeichnen.
(2) Für Eisenbahneinlagen nach dieser Bestimmung gelten die §§ 46, 47, 50 bis 52 und 54 EisBG sinngemäß. Die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu derselben bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen ist nicht erforderlich.
(3) Soweit sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Einlagen des Eisenbahnbuchs beziehen, gelten sie – gegebenenfalls sinngemäß – auch für Eisenbahneinlagen im Sinn des Abs. 1.
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