(1) Die elektronische Umschreibung (§ 2a) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der §§ 24b und 24c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach § 2a Abs. 2 sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.
(2) Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den §§ 24b und 24c zu verbüchern.
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