Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie elektronische Umschreibung (§ 2a) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der §§ 24b und 24c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach § 2a Abs. 2 sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.Die elektronische Umschreibung (Paragraph 2 a,) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der Paragraphen 24 b und 24c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach Paragraph 2 a, Absatz 2, sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.
(2)Absatz 2Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den §§ 24b und 24c zu verbüchern.Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den Paragraphen 24 b und 24c zu verbüchern.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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