Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 60, Absatz eins, erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2)Absatz 2Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß Paragraph 21, zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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