(1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.
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