Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAbgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind nicht anzulegen.Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (Paragraph 6, Absatz eins, AllgGAG) sind nicht anzulegen.
(2)Absatz 2In Tirol sind die gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten werden.In Tirol sind die gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs (Paragraph 69, AllgGAG) dadurch zu bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten werden.
In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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