Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
(2)Absatz 2Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:
1.Ziffer einsEintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß Paragraph 131, Absatz 2, GBG 1955 gegenstandslos sind;
2.Ziffer 2vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.
(3)Absatz 3In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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