§ 31 GUG

GUG - Grundbuchsumstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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