(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
1. | Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg; | |||||||||
2. | Rennlenker; | |||||||||
3. | äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und | |||||||||
4. | äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. |
(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
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