§ 4 FV

FV - Fahrradverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1.

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2.

Rennlenker;

3.

äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4.

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

In Kraft seit 10.10.2013 bis 31.12.9999
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