Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
1.Ziffer einsEigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
2.Ziffer 2Rennlenker;
3.Ziffer 3äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
4.Ziffer 4äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2)Absatz 2Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.Rennfahrräder dürfen ohne die in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
In Kraft seit 10.10.2013 bis 31.12.9999
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