Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 noch folgende Bestimmungen:
1.Ziffer einsder Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
2.Ziffer 2wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
3.Ziffer 3das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
(2)Absatz 2Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß.
In Kraft seit 10.10.2013 bis 31.12.9999
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