§ 8 FV

FV - Fahrradverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.

In Kraft seit 01.05.2001 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 8 FV


Kommentar zum § 8 FV von hopeless

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Gilt diese Klausel auch für vor dem Lenker angebrachte Kindersitze? Diese sind in Österreich verboten, in anderen EU-Staaten aber erlaubt (z. B. NL, DE). Dort werden sie auch ganz normal im Handel verkauft. Danke für kompetente Hinweise, auch für den Fall einer Anzeige! mehr lesen...

§ 8 FV | 1. Version | 510 Aufrufe | 11.09.15

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