§ 9 FV

FV - Fahrradverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft.

In Kraft seit 01.05.2001 bis 31.12.9999
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