§ 5 FV Fahrradanhänger

FV - Fahrradverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsJeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
    1. 1.Ziffer einsmit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
    2. 2.Ziffer 2mit einem roten Rücklicht,
    3. 3.Ziffer 3vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
    4. 4.Ziffer 4jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
    Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.
  3. (3)Absatz 3Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Absatz eins und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:
    1. 1.Ziffer einsmit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und
    3. 3.Ziffer 3mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.
  4. (4)Absatz 4Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Absatz 3,). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.
  6. (6)Absatz 6Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit
    1. 1.Ziffer einseiner leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad
      1. a)Litera ain deutscher Sprache oder
      2. b)Litera bin Form einer bildlichen Darstellung und
    2. 2.Ziffer 2sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis
      1. a)Litera ain deutscher Sprache laut Anhang I oderin deutscher Sprache laut Anhang römisch eins oder
      2. b)Litera bin bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen,in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang römisch eins dargestellt werden müssen,
    in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 01.05.2001 bis 31.12.9999
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