Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muss vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, schriftlich hievon in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (§ 8 Abs. 7) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis der Tag einzutragen, an dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (Paragraph 8, Absatz 7,) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis der Tag einzutragen, an dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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