Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNach Beendigung der täglichen Prüfungsdauer sind die Leistungen der Prüfungskandidaten, die die schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen haben, vom Prüfungssenat auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.
(2)Absatz 2Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Prüfungsinhalten entsprochen hat.
(4)Absatz 4Auf Grund der Gesamtbeurteilung hat der Prüfungssenat zu entscheiden, ob der Prüfungskandidat als „mit Auszeichnung befähigt“, „befähigt“ oder „nicht befähigt“ zu erklären ist.
(5)Absatz 5Die Gesamtbeurteilung „mit Auszeichnung befähigt“ kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Mitglieder des Prüfungssenates zuerkannt werden.
(6)Absatz 6Der Vorsitzende hat die Entscheidung des Prüfungssenates in Anwesenheit aller Mitglieder öffentlich bekannt zu geben.
(7)Absatz 7Wurde der Prüfungskandidat als „nicht befähigt“ erklärt, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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