(1) Nach Beendigung der täglichen Prüfungsdauer sind die Leistungen der Prüfungskandidaten, die die schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen haben, vom Prüfungssenat auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.
(2) Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Prüfungsinhalten entsprochen hat.
(4) Auf Grund der Gesamtbeurteilung hat der Prüfungssenat zu entscheiden, ob der Prüfungskandidat als „mit Auszeichnung befähigt“, „befähigt“ oder „nicht befähigt“ zu erklären ist.
(5) Die Gesamtbeurteilung „mit Auszeichnung befähigt“ kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Mitglieder des Prüfungssenates zuerkannt werden.
(6) Der Vorsitzende hat die Entscheidung des Prüfungssenates in Anwesenheit aller Mitglieder öffentlich bekannt zu geben.
(7) Wurde der Prüfungskandidat als „nicht befähigt“ erklärt, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
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