Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAnträge auf Zulassung zur Prüfung oder Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
(2)Absatz 2Für Prüfungskandidaten, die nach § 7 Abs. 7 erster Satz oder nach § 8 Abs. 2 der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003, die Prüfung zu wiederholen oder nachzuholen haben, gelten weiterhin die Bestimmungen der Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003.Für Prüfungskandidaten, die nach Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz oder nach Paragraph 8, Absatz 2, der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,, die Prüfung zu wiederholen oder nachzuholen haben, gelten weiterhin die Bestimmungen der Staatsprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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