(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Für Prüfungskandidaten, die nach § 7 Abs. 7 erster Satz oder nach § 8 Abs. 2 der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003, die Prüfung zu wiederholen oder nachzuholen haben, gelten weiterhin die Bestimmungen der Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003.
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