Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsTreten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2)Absatz 2Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
(3)Absatz 3Bei Prüfungskandidaten, die nach Abschluss der schriftlichen Prüfung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung oder Fortsetzung der mündlichen Prüfung verhindert sind, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Anderenfalls sind sie so zu behandeln, als ob sie nicht angetreten wären.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Verhinderung bei Nachholung der mündlichen Prüfung eintritt.Absatz 3, gilt sinngemäß für den Fall, dass die Verhinderung bei Nachholung der mündlichen Prüfung eintritt.
(5)Absatz 5Prüfungskandidaten, die aus persönlichen Gründen nur vorübergehend verhindert sind, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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