(1) Treten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
(3) Bei Prüfungskandidaten, die nach Abschluss der schriftlichen Prüfung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung oder Fortsetzung der mündlichen Prüfung verhindert sind, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Anderenfalls sind sie so zu behandeln, als ob sie nicht angetreten wären.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Verhinderung bei Nachholung der mündlichen Prüfung eintritt.
(5) Prüfungskandidaten, die aus persönlichen Gründen nur vorübergehend verhindert sind, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
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