§ 11 FSPV Niederschrift

FSPV - Forstliche Staatsprüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten in den Querschnittsmaterien und forstlichen Geschäftsbereichen erteilte Bewertung und das Endergebnis der Prüfung festzuhalten sind.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und sodann von diesem unter Anschluss der Prüfungsarbeiten und sonstiger Geschäftsstücke beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu hinterlegen. Eine Aufbewahrung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 FSPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 FSPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 FSPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 FSPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 FSPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FSPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 FSPV
§ 12 FSPV