§ 6 FSPV Schriftliche Prüfung

FSPV - Forstliche Staatsprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie schriftliche Prüfung ist als Projektarbeit durchzuführen. Das Thema ist vom Vorsitzenden nach Befassung des Prüfungssenats festzulegen. Die Prüfungskommissäre haben Vorschläge für die Themenstellung vorzubereiten.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat das Projektarbeitsthema vor dessen Ausarbeitung zu verlesen und für die Ausarbeitung sowie die gegebenenfalls erforderlichen Erhebungen im Wald bestimmte Zeitspannen festzusetzen, die insgesamt sechzehn Stunden nicht überschreiten dürfen.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der schriftlichen Prüfung hat unter Aufsicht einer vom Vorsitzenden bestimmten Aufsichtsperson (Aufsichtsorgan) zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Für die schriftliche Prüfung dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur vom Prüfungssenat jeweils zugelassene Arbeitsbehelfe und Hilfsmittel verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Bei Durchführung der schriftlichen Prüfung hat das Aufsichtsorgan die Plätze der Prüfungskandidaten so anzuordnen, dass die gegenseitige Unterstützung tunlichst ausgeschlossen ist.
  6. (6)Absatz 6Den Prüfungskandidaten ist die gegenseitige Unterstützung bei der Ausarbeitung der Projektarbeit untersagt.
  7. (7)Absatz 7Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen des Abs. 4 oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfall hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als nicht bestanden.Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen des Absatz 4, oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfall hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als nicht bestanden.
  8. (8)Absatz 8Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen sowie Arbeitsbehelfe und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen sowie Arbeitsbehelfe und Hilfsmittel gemäß Absatz 7, ausdrücklich hinzuweisen.
  9. (9)Absatz 9Jeder Prüfungskandidat hat die schriftliche Arbeit am Ende des ersten Prüfungstages und nach deren Beendigung, jeweils mit seiner Unterschrift versehen, einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben. Die Arbeit ist dem Prüfungskandidaten bei Fortsetzung der Prüfung am zweiten Prüfungstag wieder auszuhändigen. Mit Ablauf der für die Ausarbeitung der schriftlichen Arbeit festgesetzten Zeit sind auch die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Arbeiten abzugeben.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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