Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen
1.Ziffer einsbei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zwei Forstwirte und einer rechtskundig und
2.Ziffer 2bei der Staatsprüfung für den Försterdienst einer Forstwirt, einer Förster und einer rechtskundig
sein müssen.
(2)Absatz 2Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung sowie die Leitung des Senats obliegt dem Vorsitzenden.
(3)Absatz 3Von den jeweils einberufenen forstlichen Prüfungskommissären muss wenigstens einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein. Der andere muss über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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