Gesamte Rechtsvorschrift FSPV

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

FSPV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FSPV Staatsprüfungen


§ 1.Paragraph eins,

Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als

  1. 1.Ziffer einsStaatsprüfung für den höheren Forstdienst und
  2. 2.Ziffer 2Staatsprüfung für den Försterdienst
abzuhalten.

§ 2 FSPV Prüfungszulassung


  1. (1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 4, anzuschließen:Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 4,, anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach § 109 des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach Paragraph 109, des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 undder Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 und
    3. 3.Ziffer 3das Themenbuch im Sinne des Abs. 3.das Themenbuch im Sinne des Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag der Nachweis der teilweise geleisteten praktischen Tätigkeit anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Das Themenbuch hat zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Lebenslauf mit einer ausführlichen Beschreibung des forstlichen Ausbildungs- und Berufsweges und
    2. 2.Ziffer 2eine kritisch und fachlich argumentierte Auseinandersetzung mit einem selbst gewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Thema, das an die bei der bisherigen Berufsausübung im Sinne des § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen anzuknüpfen hat.eine kritisch und fachlich argumentierte Auseinandersetzung mit einem selbst gewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Thema, das an die bei der bisherigen Berufsausübung im Sinne des Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen anzuknüpfen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Abs. 3 Z 1 genannten Teiles, anzuschließen.Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Teiles, anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, wobei sich die Beurteilung des Themenbuches auf das Vorliegen der strukturellen Vorgaben des Abs. 3 zu beschränken hat.Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 nicht vorliegen, wobei sich die Beurteilung des Themenbuches auf das Vorliegen der strukturellen Vorgaben des Absatz 3, zu beschränken hat.
  6. (6)Absatz 6Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.

§ 3 FSPV Prüfungskommissionen


  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens acht Forstwirte und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Für die Staatsprüfung für den Försterdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens sechs Forstwirte, sechs Förster und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen.Die Prüfungskommissäre gemäß Absatz 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen.
  5. (5)Absatz 5Bei Prüfungskommissären, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 oder ein Dienstrechtsgesetz der Länder anzuwenden ist, ruht diese Funktion vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Außerdienststellung oder Karenzierung.
  6. (6)Absatz 6Die Funktionsperiode der Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 oder 3 endet durchDie Funktionsperiode der Prüfungskommissäre gemäß Absatz 2, oder 3 endet durch
    1. 1.Ziffer einsZeitablauf,
    2. 2.Ziffer 2Tod oder
    3. 3.Ziffer 3Abberufung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
      1. a)Litera aauf Wunsch des Mitglieds,
      2. b)Litera bbei grober Pflichtverletzung oder
      3. c)Litera cbei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.

§ 4 FSPV Prüfungssenate


  1. (1)Absatz einsZu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen
    1. 1.Ziffer einsbei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zwei Forstwirte und einer rechtskundig und
    2. 2.Ziffer 2bei der Staatsprüfung für den Försterdienst einer Forstwirt, einer Förster und einer rechtskundig
    sein müssen.
  2. (2)Absatz 2Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung sowie die Leitung des Senats obliegt dem Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Von den jeweils einberufenen forstlichen Prüfungskommissären muss wenigstens einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein. Der andere muss über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen.

§ 5 FSPV Prüfungsablauf


  1. (1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsinhalte zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfung ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1) Bedacht zu nehmen.Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsinhalte zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfung ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins,) Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber dem Vorsitzenden den Nachweis der Identität zu erbringen und den Zulassungsbescheid vorzulegen. Im Fall der positiven Überprüfung dieser Nachweise gilt dies als Prüfungsantritt und der Prüfungswerber als Prüfungskandidat.

§ 6 FSPV Schriftliche Prüfung


  1. (1)Absatz einsDie schriftliche Prüfung ist als Projektarbeit durchzuführen. Das Thema ist vom Vorsitzenden nach Befassung des Prüfungssenats festzulegen. Die Prüfungskommissäre haben Vorschläge für die Themenstellung vorzubereiten.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat das Projektarbeitsthema vor dessen Ausarbeitung zu verlesen und für die Ausarbeitung sowie die gegebenenfalls erforderlichen Erhebungen im Wald bestimmte Zeitspannen festzusetzen, die insgesamt sechzehn Stunden nicht überschreiten dürfen.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der schriftlichen Prüfung hat unter Aufsicht einer vom Vorsitzenden bestimmten Aufsichtsperson (Aufsichtsorgan) zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Für die schriftliche Prüfung dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur vom Prüfungssenat jeweils zugelassene Arbeitsbehelfe und Hilfsmittel verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Bei Durchführung der schriftlichen Prüfung hat das Aufsichtsorgan die Plätze der Prüfungskandidaten so anzuordnen, dass die gegenseitige Unterstützung tunlichst ausgeschlossen ist.
  6. (6)Absatz 6Den Prüfungskandidaten ist die gegenseitige Unterstützung bei der Ausarbeitung der Projektarbeit untersagt.
  7. (7)Absatz 7Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen des Abs. 4 oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfall hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als nicht bestanden.Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen des Absatz 4, oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfall hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als nicht bestanden.
  8. (8)Absatz 8Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen sowie Arbeitsbehelfe und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen sowie Arbeitsbehelfe und Hilfsmittel gemäß Absatz 7, ausdrücklich hinzuweisen.
  9. (9)Absatz 9Jeder Prüfungskandidat hat die schriftliche Arbeit am Ende des ersten Prüfungstages und nach deren Beendigung, jeweils mit seiner Unterschrift versehen, einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben. Die Arbeit ist dem Prüfungskandidaten bei Fortsetzung der Prüfung am zweiten Prüfungstag wieder auszuhändigen. Mit Ablauf der für die Ausarbeitung der schriftlichen Arbeit festgesetzten Zeit sind auch die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Arbeiten abzugeben.

§ 7 FSPV Mündliche Prüfung


  1. (1)Absatz einsDie mündliche Prüfung ist in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die mündliche Prüfung ist, ausgenommen für die übrigen Prüfungskandidaten, öffentlich.
  3. (3)Absatz 3Die Dauer der mündlichen Prüfung soll eine Stunde je Prüfungskandidat nicht überschreiten und kann, wenn die Voraussetzungen für dessen Beurteilung noch nicht gegeben sind, bis zu einer Dauer von eineinhalb Stunden verlängert werden.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung ist in Form von Einzelprüfungen abzuhalten; es darf vom Prüfungssenat zur selben Zeit nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Die Reihenfolge, in der die Prüfungskandidaten zur mündlichen Prüfung aufgerufen werden, hat der Vorsitzende zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Der Prüfungssenat hat vorzusorgen, dass der Prüfungskandidat tunlichst aus dem gesamten Prüfungsstoff befragt wird. Dieser Befragung haben die Präsentation der Projektarbeit und deren fachliche Begründung auf Fragen der Mitglieder des Prüfungssenats voranzugehen.

§ 8 FSPV Beurteilung


  1. (1)Absatz einsNach Beendigung der täglichen Prüfungsdauer sind die Leistungen der Prüfungskandidaten, die die schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen haben, vom Prüfungssenat auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Prüfungsinhalten entsprochen hat.
  4. (4)Absatz 4Auf Grund der Gesamtbeurteilung hat der Prüfungssenat zu entscheiden, ob der Prüfungskandidat als „mit Auszeichnung befähigt“, „befähigt“ oder „nicht befähigt“ zu erklären ist.
  5. (5)Absatz 5Die Gesamtbeurteilung „mit Auszeichnung befähigt“ kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Mitglieder des Prüfungssenates zuerkannt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Vorsitzende hat die Entscheidung des Prüfungssenates in Anwesenheit aller Mitglieder öffentlich bekannt zu geben.
  7. (7)Absatz 7Wurde der Prüfungskandidat als „nicht befähigt“ erklärt, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.

§ 9 FSPV Zeugnis


  1. (1)Absatz einsDer Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muss vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, schriftlich hievon in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (§ 8 Abs. 7) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis der Tag einzutragen, an dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (Paragraph 8, Absatz 7,) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis der Tag einzutragen, an dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.

§ 10 FSPV Rücktritt und Verhinderung


  1. (1)Absatz einsTreten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
  2. (2)Absatz 2Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
  3. (3)Absatz 3Bei Prüfungskandidaten, die nach Abschluss der schriftlichen Prüfung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung oder Fortsetzung der mündlichen Prüfung verhindert sind, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Anderenfalls sind sie so zu behandeln, als ob sie nicht angetreten wären.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Verhinderung bei Nachholung der mündlichen Prüfung eintritt.Absatz 3, gilt sinngemäß für den Fall, dass die Verhinderung bei Nachholung der mündlichen Prüfung eintritt.
  5. (5)Absatz 5Prüfungskandidaten, die aus persönlichen Gründen nur vorübergehend verhindert sind, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

§ 11 FSPV Niederschrift


  1. (1)Absatz einsÜber den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten in den Querschnittsmaterien und forstlichen Geschäftsbereichen erteilte Bewertung und das Endergebnis der Prüfung festzuhalten sind.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und sodann von diesem unter Anschluss der Prüfungsarbeiten und sonstiger Geschäftsstücke beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu hinterlegen. Eine Aufbewahrung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 12 FSPV Aufhebung von Rechtsvorschriften


§ 12.Paragraph 12,

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), BGBl. II Nr. 202/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der die Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen neu festgesetzt werden, BGBl. Nr. 77/1984, treten mit Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der die Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen neu festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1984,, treten mit Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft.

§ 13 FSPV Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsAnträge auf Zulassung zur Prüfung oder Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Für Prüfungskandidaten, die nach § 7 Abs. 7 erster Satz oder nach § 8 Abs. 2 der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003, die Prüfung zu wiederholen oder nachzuholen haben, gelten weiterhin die Bestimmungen der Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003.Für Prüfungskandidaten, die nach Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz oder nach Paragraph 8, Absatz 2, der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,, die Prüfung zu wiederholen oder nachzuholen haben, gelten weiterhin die Bestimmungen der Staatsprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,.

§ 14 FSPV In-Kraft-Treten


§ 14.Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2007 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 FSPV


Prüfungsinhalte gemäß § 5 Abs. 2Prüfungsinhalte gemäß Paragraph 5, Absatz 2,1. Querschnittsmaterien:
  1. 1.1eins Punkt eins Kommunikation und Führung:Persönliche Kompetenzen betreffend
    1. a)Litera aKommunikation: Rhetorik, Präsentation und Teamarbeit sowie
    2. b)Litera bBetriebsführung: Selbstorganisation, Fähigkeit zu ganzheitlichen Problemdefinition und -lösung, Personalführung.
  2. 1.2eins Punkt 2 Forstpolitik und allgemeine Rechtsbelange:Praxisrelevante Kenntnisse
    1. a)Litera aüber die gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung von Forstbetrieben mit ihren Schnittstellen zu den Behörden, den Interessenvertretungen, Marktpartnern, Energiepartnern und dem forstlichen Dienstleistungsbereich sowie
    2. b)Litera bder Grundzüge des Bundesverfassungs-, Verwaltungsverfahrens- und Privatrechts (einschließlich der Regelungen der forstlichen Förderungsmaßnahmen).
2. Forstliche Geschäftsbereiche:
  1. 2.12 Punkt eins Kerngeschäft Holz:Praxisrelevante Kenntnisse
    1. a)Litera aund entsprechende Fähigkeiten zur Gestaltung (Analyse, Erstellung und Umsetzung von Konzepten) der Betriebsabläufe, die das Kernprodukt „Holz“ auf dem Weg von der Nutzung bis zur Vermarktung durchläuft sowie zur Gestaltung der Wertschöpfungskette „Holz“ insbesondere in den Bereichen
      • StrichaufzählungForsttechnik: Holzernte, Arbeitsplanung, Arbeitstechnik, Unfallverhütung und Erste Hilfe, Forstliches Bauwesen, Forstaufschließung, Holztransport und Logistik,
      • StrichaufzählungHolzmarkt: Holzausformung, -vermarktung, -transport, -technik und -verwertung sowie
    2. b)Litera bder diesbezüglichen Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeits-, Sozialversicherungs-, Privat- und Handelsrechts (einschließlich der Österreichischen Holzhandelsusancen), Forstrechts betreffend Nutzung und Bringung sowie Straßenrechts.
2.2 Betriebsorganisation:Praxisrelevante Kenntnisse
  1. a)Litera aund entsprechende Fähigkeiten zur Gestaltung (Analyse, Erstellung und Umsetzung von Konzepten) der Organisation und wirtschaftlichen Führung von Forstbetrieben in den Bereichen
    • StrichaufzählungBetriebsorganisation: Betriebsziele, Organisationsformen,
    • StrichaufzählungBetriebsführung: Betriebsplanung und –kontrolle, Buchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung,
    • StrichaufzählungWaldbewertung und
  2. b)Litera bder diesbezüglichen Bereiche des Abgabenrechts, insbesondere der Einheitsbewertung, Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Rechtsformen von Forstbetrieben.
2.3 Forstliche Ressourcen:Praxisrelevante Kenntnisse
  1. a)Litera aund entsprechende Fähigkeiten zur Gestaltung (Analyse, Erstellung und Umsetzung von Konzepten) der nachhaltigen, ökologischen Waldbehandlung in den Bereichen
    • StrichaufzählungProduktionsgrundlagen: Waldbau, Forstökologie, Jagd, Fischerei,
    • StrichaufzählungSchutz der ökologischen Produktion und der Produkte: Forstschutz, Waldhygiene, Natur- und Landschaftsschutz,
    • StrichaufzählungSchutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung
    • StrichaufzählungSchutz vor Naturgefahren, wie insbesondere Wildbäche, Lawinen, Steinschlag, Muren, Erosionen,
  2. b)Litera bder forstlichen Raumplanung und der Forsteinrichtung und
  3. c)Litera cdes produktionsrelevanten Rechts, insbesondere Forst-, Jagd-, Fischerei-, Naturschutz-, Pflanzenschutzrecht und der Vorschriften über die Wildbach- und Lawinenverbauung.
2.4 Betriebliche Ressourcen:Praxisrelevante Kenntnisse
  1. a)Litera aund entsprechende Fähigkeiten zur Gestaltung (Analyse, Erstellung und Umsetzung von Konzepten) der Ressourcen und infrastrukturellen Leistungen bezüglich Liegenschaften, Bodenressourcen, Wasser, Tourismus, Energie, Vertragsnaturschutz, Dienstleistungen und der Direktvermarktung sowie
  2. b)Litera bder diesbezüglichen Rechtsbereiche, insbesondere des Forst-, Wasser-, Grundverkehrs-, Vermessungs-, Grundbuchs-, Bau-, Mineralrohstoff-, Abfall-, Gewerbe- und Grunderwerbsteuerrechts.

Anl. 2 FSPV


(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 FSPV


(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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