§ 32a FSG Feuerwehrführerschein

FSG - Führerscheingesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. 1.Ziffer einsBesitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. 3.Ziffer 3Mindestalter: 18 Jahre;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. 5.Ziffer 5gesundheitliche Eignung.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsForm und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. 2.Ziffer 2die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. (4)Absatz 4Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
  5. (5)Absatz 5Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 4, nicht.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 32a FSG


Feuerwehrführerschein Deutschland / Österreich von Feuerwehr112 zum § 32a FSG

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da zum Thema Feuerwehrführerschein verschiedenen Meinungen im Internet stehen, habe eine Frage zum Feuerwehrführerschein. Wenn man in Deutschland den Feuerwehrführerschein für Fahrzeuge bis 7,49t gemacht hat, darf man dann auch mit diesem in Österreich fahren? mehr lesen...

§ 32a FSG | 1 Antwort | 1857 Aufrufe | 18.05.22

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