§ 32a FSG Feuerwehrführerschein

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. 1.Ziffer einsBesitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. 3.Ziffer 3Mindestalter: 18 Jahre;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. 5.Ziffer 5gesundheitliche Eignung.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsForm und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. 2.Ziffer 2die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. (4)Absatz 4Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
  5. (5)Absatz 5Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 5, nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 21, Absatz 3, nicht.
  7. (6)Absatz 6Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 4, nicht.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 19.01.2013 bis 30.09.2015
  1. (1)Absatz einsDer Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. 1.Ziffer einsBesitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. 3.Ziffer 3Mindestalter: 18 Jahre;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. 5.Ziffer 5gesundheitliche Eignung.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsForm und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. 2.Ziffer 2die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. (4)Absatz 4Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
  5. (5)Absatz 5Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 5, nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 21, Absatz 3, nicht.
  7. (6)Absatz 6Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 4, nicht.

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