Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),des Paragraph eins, Absatz 3, (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
2.Ziffer 2des § 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung),des Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung),
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
3.Ziffer 3des § 1 Abs. 5 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters),des Paragraph eins, Absatz 5, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters),
4.Ziffer 4des § 14 Abs. 1 Z 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde,des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde,
5.Ziffer 5des § 30 Abs. 1 (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot),des Paragraph 30, Absatz eins, (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot),
6.Ziffer 6des § 14 Abs. 1a (Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen), wenn durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird.des Paragraph 14, Absatz eins a, (Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen), wenn durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
(2)Absatz 2Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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