Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen:
1.Ziffer einswenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oderwenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden oder
2.Ziffer 2anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer eins, angeordnet wurde.
(2)Absatz 2Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 vorliegen oder
2.Ziffer 2eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird odereine Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angeordnet wird oder
(3)Absatz 3Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
1.Ziffer einsNachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
2.Ziffer 2Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,Perfektionsfahrten gemäß Paragraph 13 a, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch II Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,,
3.Ziffer 3das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,das Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch II Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,,
4.Ziffer 4Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
5.Ziffer 5Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oderUnterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch II Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, oder
6.Ziffer 6Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4)Absatz 4Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5)Absatz 5Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Absatz eins, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1.Ziffer einsden Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Absatz 3, genannten Maßnahmen,
2.Ziffer 2die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
3.Ziffer 3die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme unddie Zuordnung der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
4.Ziffer 4die Kosten der Maßnahme.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30b FSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30b FSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30b FSG