Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
1.Ziffer einsdie Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
2.Ziffer 2keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
(2)Absatz 2Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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