(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
1. | die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und | |||||||||
2. | keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. |
(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.
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