Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a sublit. ii) des Wiener Übereinkommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Artikel 41, Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, i, i,) des Wiener Übereinkommens, Artikel 24, des Genfer Abkommens oder Artikel 7, des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.
(2)Absatz 2Wurden Vereine gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 1 angeführten Behörde eingebracht werden.Wurden Vereine gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Absatz eins, angeführten Behörde eingebracht werden.
(3)Absatz 3Einer Person ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23 Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.Einer Person ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (Paragraph 23, Absatz 6,) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Absatz eins, auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß Paragraph 14, Absatz 3, auf die Dauer von sechs Wochen.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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