§ 27 FSG

FSG - Führerscheingesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1.

nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2.

durch Zeitablauf;

3.

durch Verzicht;

4.

100 Jahre nach Erteilung;

5.

durch Tod des Berechtigten.

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 15 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

In Kraft seit 19.01.2013 bis 31.12.9999
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