§ 27 FSG Erlöschen der Lenkberechtigung

FSG - Führerscheingesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1.

nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2.

durch Zeitablauf;

3.

durch Verzicht;

4.

100 Jahre nach Erteilung;

5.

durch Tod des Berechtigten.

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 15 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

In Kraft seit 19.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 FSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 FSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

34 Entscheidungen zu § 27 FSG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 1 FSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 FSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 FSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 FSG
§ 28 FSG