Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann ist zuständig für:
1.Ziffer einsdie Erteilung von Ermächtigungen:
a)Litera aan Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß Paragraph 11, (Prüfungsstellen),
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 82, BGBl. I Nr. 61/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 82,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
c)Litera can Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,an Fahrschulen und Vereine gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,
d)Litera dan Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 1 und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in Paragraph 16 b, Absatz eins und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zu erfolgen;
2.Ziffer 2die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
1.Ziffer einsan geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß Paragraphen 4 und 24 Absatz 3,,
2.Ziffer 2an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
3.Ziffer 3an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine,an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten internationalen Führerscheine,
4.Ziffer 4an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3 genannten Daten.an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in Paragraph 16 b, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Daten.
Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in pseudonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Ziffer eins, durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in pseudonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Ziffer eins und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.
(2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von neuen Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung an den jeweiligen Antragsteller.
(3)Absatz 3Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:Eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
1.Ziffer einsvertrauenswürdig ist,
2.Ziffer 2über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
3.Ziffer 3die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
(4)Absatz 4Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. Wurden von der Fahrschule oder von den gemäß § 16b Abs. 1a ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß § 16b Abs. 1 letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Z 1 lit. d erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie die Bestellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 5, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. Wurden von der Fahrschule oder von den gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins a, ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Ziffer eins, Litera d, erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.
(5)Absatz 5Wenn die Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der §§ 16b Abs. 1 verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen.Wenn die Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 16 b, Absatz eins, verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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