Mit dem im Spruch: genannten Bescheid wurde unter
Spruch: I. gemäß §§ 24 Abs 1, 3 Abs 1 Z 2 und 3, 7 Abs 1 und 3 und 25 Abs 1 und 3 FSG Herrn H St, geb. am, wohnhaft in A, Pb, die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen (Gruppen) A, B, C, E und F, erteilt mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.03.1992, Zahl: 199, auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet vom Tage der vorläufigen Führerscheinabnahme an (das ist bis einschließlich 03.08.2012) mangels Verkehrszuverläs... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung war in folgendem Fall gemäß § 5 Abs 2 VStG wegen eines von der Führerscheinbehörde verursachten Rechtsirrtums entschuldigt, weshalb es auch keinen Rechtsgrund für eine Verlängerung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen neuerlicher mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 6 FSG darstellte: Dem Berufungswerber war die Lenkberechtigung für sechs Wochen mit dem Hinweis entzogen worden, dass die Entz... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bescheid über die weitere Entziehung der Lenkberechtigung und der Bescheid über die Versagung der Ausfolgung des Führerscheins wurden am selben Tag zugestellt, sodass die Voraussetzung des § 28 Abs 1 Z 2 FSG ("wenn ........ keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird") für die Wiederausfolgung nicht gegeben war. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung zu veranlassen ist oder nicht, kann nicht Gegenstand einer eigenständigen bescheidmäßigen Erledigung sein. Vielmehr kommt einer diesbezüglichen Entscheidung im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren lediglich der Rang einer Verfahrensanordnung im Rahmen eines Bescheidverfahrens nach § 28 Abs 1 Z 2 FSG zu. Diesbezüglich kann eine Überprüfung durch die Berufungsbehörde somit nur im Rahmen einer Berufung gegen di... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 28 Abs 1 Z 2 FSG ist die Einbehaltung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig, sofern nicht eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig angeordnet wird (siehe FN 2 zu § 28 Abs 1 Z 2 FSG, Manzsche Große Gesetzausgabe, 2. Auflage). Bei Vorliegen eines negativen ärztlichen Gutachtens wäre daher von der Führerscheinbehörde eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen. mehr lesen...