Rechtssatz: Stützt sich die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 12 FSG, auf die die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers auf die Begehung eines Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und hat die das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz darstellenden Tathandlungen in der Zeit von 1997 bis 2000 gesetzt, also in der Zeit vor der zuletzt erfolgten Erteilung einer Lenkberechtigung am 7.1.2003 so hat sich in Ansehung der Verke... mehr lesen...