§ 28 FSG Ablauf der Entziehungsdauer

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Absatz 2, angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
    1. 1.Ziffer einsdie Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
    2. 2.Ziffer 2keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:
    1. 1.Ziffer einseine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde,
    2. 2.Ziffer 2ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (Paragraph 8,), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,
    3. 3.Ziffer 3ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Paragraph 10,), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.
  3. (2)Absatz 2Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 06.01.1998 bis 30.09.2002
  1. (1)Absatz einsDer Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Absatz 2, angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
    1. 1.Ziffer einsdie Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
    2. 2.Ziffer 2keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:
    1. 1.Ziffer einseine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde,
    2. 2.Ziffer 2ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (Paragraph 8,), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,
    3. 3.Ziffer 3ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Paragraph 10,), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.
  3. (2)Absatz 2Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

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