Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.
(2)Absatz 2Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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