§ 29 FPG Träger von Vorrechten und Befreiungen

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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