§ 28 FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.

(2) Sofern öffentliche InteressenDrittstaaten, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität oderderen Staatsangehörige auf Grundlage des TerrorismusArt. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, der Schutz vor Umgehung der Visumpflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten, dies erfordern, kann dersind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, dass Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen. Solchen Fremden kann auf Antrag ein Flugtransitvisum erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehenkundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013

(1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.

(2) Sofern öffentliche InteressenDrittstaaten, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität oderderen Staatsangehörige auf Grundlage des TerrorismusArt. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, der Schutz vor Umgehung der Visumpflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten, dies erfordern, kann dersind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, dass Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen. Solchen Fremden kann auf Antrag ein Flugtransitvisum erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehenkundzumachen.

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