Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn
1.Ziffer einsdies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,
2.Ziffer 2die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und
3.Ziffer 3sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.
(2)Absatz 2Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.
(3)Absatz 3Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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