§ 35 FPG

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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