(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
1. | die rechtswidrige Einreise eines Fremden; | |||||||||
2. | den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder | |||||||||
3. | strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz | |||||||||
Auskunft erteilen. |
(2) Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
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