Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
1.Ziffer einsdie rechtswidrige Einreise eines Fremden;
2.Ziffer 2den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
3.Ziffer 3strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
Auskunft erteilen.
(2)Absatz 2Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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