(1) Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
1. | Tatsachen bekannt werden oder | |||||||||
2. | Tatsachen eintreten, | |||||||||
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1). |
(2) Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
(3) Visa D werden gegenstandslos, wenn
1. | ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird; | |||||||||
2. | gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird; | |||||||||
3. | der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt; | |||||||||
4. | ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird; | |||||||||
5. | der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird; | |||||||||
6. | eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde. |
(4) Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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