Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVisa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
1.Ziffer einsTatsachen bekannt werden oder
2.Ziffer 2Tatsachen eintreten,
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
(3)Absatz 3Visa D werden gegenstandslos, wenn
1.Ziffer einsein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2.Ziffer 2gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
3.Ziffer 3der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
4.Ziffer 4ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
5.Ziffer 5der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
6.Ziffer 6eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG des Fremden gemäß Paragraph 9, AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.
(4)Absatz 4Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.Abweichend von Absatz 3, sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Absatz 3, Ziffer 3, zu annullieren; diesfalls gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
In Kraft seit 19.11.2017 bis 31.12.9999
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