§ 22a FPG Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

1.

aus humanitären Gründen,

2.

aus Gründen des nationalen Interesses oder

3.

auf Grund internationaler Verpflichtungen

notwendig ist.

In Kraft seit 19.10.2017 bis 31.12.9999
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