§ 35a FPG

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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