Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
In Kraft seit 19.10.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21a FPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21a FPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21a FPG