§ 71 ForstG Genossenschaftsverhältnis

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden der belasteten Liegenschaft oder der Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der ausgeschiedenen Liegenschaften oder Anlagen haften für die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge.

(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

(3) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

(4) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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