(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren gelten, soweit vor dessen Inkrafttreten andere Zuständigkeitsvorschriften als jene des § 170 Abs. 1 bis 6 gegolten haben, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften; im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, sofern im § 184 nicht anderes vorgesehen ist.
(2) Auf Verfahren, die zu dem in § 179 Abs. 4 angegebenen Zeitpunkt anhängig sind, ist die bisherige Fassung des § 170 Abs. 7 anzuwenden.
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