Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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