§ 184a ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

„ Nach den §§ 68 bis 73 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der §§ 68 bis 73.

In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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