§ 173 ForstG Sachverständigentätigkeit der Behörden

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere
    1. a)Litera aArt und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,
    2. b)Litera bfestzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechen, und
    3. c)Litera cdas Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 sind,das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, sind,
    sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß Litera a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.
  3. (3)Absatz 3Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.Soweit sich Gutachten gemäß Absatz 2, auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. Paragraph 172, Absatz 5, findet Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Absatz 2,, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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