§ 173 ForstG Sachverständigentätigkeit der Behörden

ForstG - Forstgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere

a)

Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,

b)

festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechen, und

c)

das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 sind,

sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.

(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.

(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 173 ForstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 173 ForstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 173 ForstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 173 ForstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 173 ForstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 172 ForstG
§ 174 ForstG