(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.
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