Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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