Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem bzw. derMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem bzw. der
1.Ziffer einsBundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5 und 48;Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 3 und 5 und 48;
2.Ziffer 2Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 117 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 1 und 147 Abs. 3;Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 117, Absatz eins und 2, 129 Absatz eins und 147 Absatz 3 ;,
3.Ziffer 3Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 33 Abs. 6, soweit sich diese Bestimmung auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 6,, soweit sich diese Bestimmung auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;
4.Ziffer 4Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 17 Abs. 6;Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6 ;,
5.Ziffer 5Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 117 Abs. 1;Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des Paragraph 117, Absatz eins ;,
6.Ziffer 6Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 1a Abs. 1a, 48 und 58 Abs. 6.Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraphen eins a, Absatz eins a,, 48 und 58 Absatz 6,
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren gemäß denMit der Vollziehung der Paragraphen 50, Absatz 2 und 51 Absatz 2, ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren gemäß den
a)Litera agewerbe-, berg-, dampfkessel- oder energierechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
b)Litera beisenbahnrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 3 dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz 3, dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der §§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 5 und 6, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Mit der Vollziehung der Paragraphen 14, Absatz eins, vierter bis sechster Satz, 31 Absatz 8 bis 10, 33 Absatz 4, dritter und vierter Satz sowie Absatz 5,, 37 Absatz 6, zweiter Satz, 49 Absatz 7, vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der Paragraphen 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der Paragraphen 67, Absatz 5 und 6, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4, der §§ 118 bis 121, des § 122 Abs. 1, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, des § 122 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 119 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 117, Absatz 3 und 4, der Paragraphen 118 bis 121, des Paragraph 122, Absatz eins,, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, des Paragraph 122, Absatz 2 und 3 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des Paragraph 119, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.
(6)Absatz 6Mit der Vollziehung der §§ 17 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d, 85 bis 88 und 90 bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dieser hat dabei auf die gesamten Auswirkungen der geplanten Anlage Bedacht zu nehmen.Mit der Vollziehung der Paragraphen 17 bis 20, 81 Absatz eins, Litera b,, 82 Absatz 3, Litera d,, 85 bis 88 und 90 bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dieser hat dabei auf die gesamten Auswirkungen der geplanten Anlage Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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