Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge) im Hochwald sind verboten.
(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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