Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVerträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge) im Hochwald sind verboten.
(2)Absatz 2Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.Entgegen dem Verbot des Absatz eins, geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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