1.Ziffer eins(Zu § 13):(Zu Paragraph 13,):Räumden sind binnen zwanzig Jahren aufzuforsten oder in sinngemäßer Anwendung der Frist des § 13 Abs. 3 und 4 natürlich zu verjüngen. § 13 Abs. 5 bis 7 finden Anwendung.Räumden sind binnen zwanzig Jahren aufzuforsten oder in sinngemäßer Anwendung der Frist des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 natürlich zu verjüngen. Paragraph 13, Absatz 5 bis 7 finden Anwendung.
2.Ziffer 2(Zu § 14):(Zu Paragraph 14,):Soweit die Belassung eines Windmantels auf Grund eines nach § 5 des Forstgesetzes 1852 erlassenen Bescheides vorgeschrieben worden ist, hat die Behörde den Bescheid binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Antrag einer Partei zu überprüfen und erforderlichenfalls nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 abzuändern oder aufzuheben.Soweit die Belassung eines Windmantels auf Grund eines nach Paragraph 5, des Forstgesetzes 1852 erlassenen Bescheides vorgeschrieben worden ist, hat die Behörde den Bescheid binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Antrag einer Partei zu überprüfen und erforderlichenfalls nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4 und 5 abzuändern oder aufzuheben.
3.Ziffer 3(Zu den §§ 18 und 19):(Zu den Paragraphen 18 und 19):Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide über Rodungsbewilligungen gelten als solche im Sinne des § 18; zu diesem Zeitpunkte anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des § 2 des Forstgesetzes 1852 durchzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide über Rodungsbewilligungen gelten als solche im Sinne des Paragraph 18 ;, zu diesem Zeitpunkte anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Paragraph 2, des Forstgesetzes 1852 durchzuführen.
4.Ziffer 4(Zu den §§ 27 bis 31):(Zu den Paragraphen 27 bis 31):Bannwalderkenntnisse gemäß den §§ 19 und 20 des Forstgesetzes 1852 sind binnen fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 27 bis 31 dieses Bundesgesetzes zu überprüfen; ist die Übereinstimmung gegeben, so gelten sie als Bannlegungsbescheide im Sinne des § 30 Abs. 5, andernfalls ist ein Bannlegungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.Bannwalderkenntnisse gemäß den Paragraphen 19 und 20 des Forstgesetzes 1852 sind binnen fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen 27 bis 31 dieses Bundesgesetzes zu überprüfen; ist die Übereinstimmung gegeben, so gelten sie als Bannlegungsbescheide im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5,, andernfalls ist ein Bannlegungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
5.Ziffer 5(Zu Unterabschnitt C des III. Abschnittes):(Zu Unterabschnitt C des römisch III. Abschnittes):Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Einfriedungen im Wald, die auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, so sind binnen sechs Monaten an Forststraßen und Wegen Überstiege oder Durchlässe zu errichten.
6.Ziffer 6(Zu § 39):(Zu Paragraph 39,):Für Harznutzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 39 Abs. 2.Für Harznutzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2,
7.Ziffer 7(Zu den §§ 40 bis 42):(Zu den Paragraphen 40 bis 42):(1) Gemäß § 23 Abs. 3 Forstrechts-Bereinigungsgesetz (im folgenden kurz FRBG) erteilte Bewilligungen über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens gelten als Bewilligungen im Sinne des § 40 Abs. 3.(1) Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Forstrechts-Bereinigungsgesetz (im folgenden kurz FRBG) erteilte Bewilligungen über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens gelten als Bewilligungen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3,(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 24 FRBG gelten als solche im Sinne des § 41.(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Paragraph 24, FRBG gelten als solche im Sinne des Paragraph 41,(3) Die §§ 25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß § 42.(3) Die Paragraphen 25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß Paragraph 42,
8.Ziffer 8(Zu den §§ 44 bis 46):(Zu den Paragraphen 44 bis 46):(1) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den Behörden auf Grund des § 31 FRBG angeordnete Maßnahmen gelten bis zur Erlassung neuer Anordnungen als solche im Sinne des § 44.(1) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den Behörden auf Grund des Paragraph 31, FRBG angeordnete Maßnahmen gelten bis zur Erlassung neuer Anordnungen als solche im Sinne des Paragraph 44,(2) Bewilligungen, die auf Grund des § 33 FRBG im Zusammenhalt mit den einschlägigen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen im Sinne des § 46.(2) Bewilligungen, die auf Grund des Paragraph 33, FRBG im Zusammenhalt mit den einschlägigen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen im Sinne des Paragraph 46,
9.Ziffer 9(Zu den §§ 59 bis 77):(Zu den Paragraphen 59 bis 77):(1) Bringungsanlagen, die gemäß den Vorschriften der §§ 2 bis 4 FRBG errichtet wurden, gelten als solche im Sinne der §§ 59 bis 61. Hiefür gemäß den §§ 5 und 6 FRBG erteilte Bewilligungen gelten als Errichtungs- und Betriebsbewilligungen im Sinne der §§ 62 und 63. Forstwege, deren Errichtung gemäß § 8 FRBG nicht untersagt wurde, gelten als angemeldete Forststraßen im Sinne des § 64.(1) Bringungsanlagen, die gemäß den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 4 FRBG errichtet wurden, gelten als solche im Sinne der Paragraphen 59 bis 61. Hiefür gemäß den Paragraphen 5 und 6 FRBG erteilte Bewilligungen gelten als Errichtungs- und Betriebsbewilligungen im Sinne der Paragraphen 62 und 63. Forstwege, deren Errichtung gemäß Paragraph 8, FRBG nicht untersagt wurde, gelten als angemeldete Forststraßen im Sinne des Paragraph 64,(2) Für die Erhaltung von Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 gilt § 60.(2) Für die Erhaltung von Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 60,(3) Soweit gemäß § 9 Abs. 4 und 8 FRBG Entscheidungen betreffend Bringung über fremden Boden und eisenbahnbehördliche Entscheidungen über die Beistellung von Aufsichtsorganen sowie gemäß § 10 FRBG über die Festsetzung der Entschädigung ergangen sind, gelten diese Entscheidungen als solche im Sinne der §§ 58 Abs. 6, 66 Abs. 4 und 7 und 67.(3) Soweit gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und 8 FRBG Entscheidungen betreffend Bringung über fremden Boden und eisenbahnbehördliche Entscheidungen über die Beistellung von Aufsichtsorganen sowie gemäß Paragraph 10, FRBG über die Festsetzung der Entschädigung ergangen sind, gelten diese Entscheidungen als solche im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 6,, 66 Absatz 4 und 7 und 67.(4) Gemäß den Bestimmungen der §§ 11 bis 16 FRBG gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der §§ 68 bis 73 Abs. 1. Für das Verfahren betreffend die Eintreibung ausstehender Genossenschaftsbeiträge sowie die Auflassung von Bringungsgenossenschaften gilt § 73 Abs. 2 bis 5.(4) Gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 16 FRBG gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der Paragraphen 68 bis 73 Absatz eins, Für das Verfahren betreffend die Eintreibung ausstehender Genossenschaftsbeiträge sowie die Auflassung von Bringungsgenossenschaften gilt Paragraph 73, Absatz 2 bis 5.(5) Triftbewilligungen gemäß den §§ 17 bis 20 FRBG gelten als solche im Sinne der §§ 74 bis 77.(5) Triftbewilligungen gemäß den Paragraphen 17 bis 20 FRBG gelten als solche im Sinne der Paragraphen 74 bis 77.
10.Ziffer 10(Zu den §§ 80 bis 97):(Zu den Paragraphen 80 bis 97):(1) Auf Grund der Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und des § 36 FRBG erlassene Bescheide, betreffend Ausnahmen von den Verboten des Großkahlhiebes im Hochwald und der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände, bleiben, soweit sie nicht durch die Regelung des VI. Abschnittes gegenstandslos geworden sind, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht. Dasselbe gilt für Fällungsbewilligungen und Anzeigen an die Behörde gemäß den §§ 42 bis 44 FRBG mit Geltung für die Bundesländer Oberösterreich und Steiermark.(1) Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3 und des Paragraph 36, FRBG erlassene Bescheide, betreffend Ausnahmen von den Verboten des Großkahlhiebes im Hochwald und der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände, bleiben, soweit sie nicht durch die Regelung des römisch VI. Abschnittes gegenstandslos geworden sind, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht. Dasselbe gilt für Fällungsbewilligungen und Anzeigen an die Behörde gemäß den Paragraphen 42 bis 44 FRBG mit Geltung für die Bundesländer Oberösterreich und Steiermark.(2) Die gemäß den Bestimmungen über die Nutzungsregelung in den Bundesländern erteilten Schlägerungsbewilligungen und Genehmigungen von Wirtschaftsplänen gelten als solche im Sinne der §§ 85 bis 94.(2) Die gemäß den Bestimmungen über die Nutzungsregelung in den Bundesländern erteilten Schlägerungsbewilligungen und Genehmigungen von Wirtschaftsplänen gelten als solche im Sinne der Paragraphen 85 bis 94.(3) Gemäß den Abs. 1 und 2 anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.(3) Gemäß den Absatz eins und 2 anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
11.Ziffer 11(Zu den §§ 98 bis 103):(Zu den Paragraphen 98 bis 103):Maßnahmen und Verfügungen, wie sie gemäß den bisher hiefür geltenden Vorschriften durchgeführt oder angeordnet wurden, gelten als solche im Sinne des VII. Abschnittes. Anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.Maßnahmen und Verfügungen, wie sie gemäß den bisher hiefür geltenden Vorschriften durchgeführt oder angeordnet wurden, gelten als solche im Sinne des römisch VII. Abschnittes. Anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
12.Ziffer 12(Zu den §§ 104 bis 108):(Zu den Paragraphen 104 bis 108):(1) Forstwirte, Forstassistenten und Forstschutzorgane gemäß den §§ 45 und 51 FRBG sind Organe gleicher Bezeichnung im Sinne dieses Bundesgesetzes.(1) Forstwirte, Forstassistenten und Forstschutzorgane gemäß den Paragraphen 45 und 51 FRBG sind Organe gleicher Bezeichnung im Sinne dieses Bundesgesetzes.(2) Forstwirtschaftsführer gemäß § 45 FRBG sind leitende Forstorgane im Sinne des § 104 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes.(2) Forstwirtschaftsführer gemäß Paragraph 45, FRBG sind leitende Forstorgane im Sinne des Paragraph 104, Absatz 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes.(3) Förster im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a)Litera adie Revierförster gemäß § 47 in Zusammenhalt mit § 87 Abs. 5 FRBG,die Revierförster gemäß Paragraph 47, in Zusammenhalt mit Paragraph 87, Absatz 5, FRBG,
c)Litera cdie Schüler und die Absolventen einer Bundesförsterschule (Abschnitt VIII FRBG),die Schüler und die Absolventen einer Bundesförsterschule (Abschnitt römisch VIII FRBG),
in den Fällen lit. b und c nach Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß § 47 FRBG bis zu dem in Z 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.in den Fällen Litera b und c nach Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Paragraph 47, FRBG bis zu dem in Ziffer 13, Absatz eins, genannten Zeitpunkt.
13.Ziffer 13(Zu den §§ 106 und 107):(Zu den Paragraphen 106 und 107):Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Prüfungskommission für den höheren Forstdienst und die Prüfungskommission für den Försterdienst bis 1. Jänner 1989 neu einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die auf Grund der §§ 106 Abs. 2 und 107 Abs. 2 eingerichteten Prüfungskommissionen als solche im Sinne der Z 58 und 60.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Prüfungskommission für den höheren Forstdienst und die Prüfungskommission für den Försterdienst bis 1. Jänner 1989 neu einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die auf Grund der Paragraphen 106, Absatz 2 und 107 Absatz 2, eingerichteten Prüfungskommissionen als solche im Sinne der Ziffer 58 und 60.
14.Ziffer 14(Zu § 113):(Zu Paragraph 113,):Personen, die am 31. Dezember 1975, unbeschadet ihrer Funktionsbezeichnung (wie Berufsjäger oder Revierjäger) im Forstbetriebsvollzug zur Unterstützung der Forstorgane tätig und von der Behörde als Forstschutzorgane bestätigt waren, sofern sie einen Kurs für Forstschutzorgane mit einer Dauer von mehr als zehn Wochen mit Erfolg besucht haben, sind Forstwarte im Sinne des § 113 Abs. 3 lit.b.Personen, die am 31. Dezember 1975, unbeschadet ihrer Funktionsbezeichnung (wie Berufsjäger oder Revierjäger) im Forstbetriebsvollzug zur Unterstützung der Forstorgane tätig und von der Behörde als Forstschutzorgane bestätigt waren, sofern sie einen Kurs für Forstschutzorgane mit einer Dauer von mehr als zehn Wochen mit Erfolg besucht haben, sind Forstwarte im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, Litera ,
15.Ziffer 15(Zu den §§ 148 bis 169):(Zu den Paragraphen 148 bis 169):(1) Gemäß § 4 des Forstsaatgutgesetzes, BGBl. Nr. 114/1960 (kurz FSG), anerkannte Bestände gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkannte Bestände im Sinne des § 157.(1) Gemäß Paragraph 4, des Forstsaatgutgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1960, (kurz FSG), anerkannte Bestände gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkannte Bestände im Sinne des Paragraph 157,(2) Gemäß den §§ 6 und 7 FSG anerkanntes Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 und 160.(2) Gemäß den Paragraphen 6 und 7 FSG anerkanntes Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der Paragraphen 159 und 160.(3) Gemäß § 8 FSG anerkannte Ausgangspflanzen von Pappel gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Ausgangsmaterial im Sinne des § 161.(3) Gemäß Paragraph 8, FSG anerkannte Ausgangspflanzen von Pappel gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Ausgangsmaterial im Sinne des Paragraph 161,(4) Die gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 8 Abs. 2 FSG zugewiesenen Anerkennungsnummern gelten als Bestandes-Anerkennungszeichen im Sinne des § 157 Abs. 6 sowie als Pappel-Anerkennungsnummer im Sinne des § 161 Abs. 4 und als Forstgartennummer im Sinne des § 162 Abs. 3.(4) Die gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 und 8 Absatz 2, FSG zugewiesenen Anerkennungsnummern gelten als Bestandes-Anerkennungszeichen im Sinne des Paragraph 157, Absatz 6, sowie als Pappel-Anerkennungsnummer im Sinne des Paragraph 161, Absatz 4 und als Forstgartennummer im Sinne des Paragraph 162, Absatz 3,(5) Gemäß § 13 FSG bezeichnetes Saat- und Pflanzgut darf in Verkehr gebracht werden.(5) Gemäß Paragraph 13, FSG bezeichnetes Saat- und Pflanzgut darf in Verkehr gebracht werden.(6) Die gemäß § 10 FSG erteilten Einfuhrbewilligungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes; dessen §§ 164 bis 167 finden Anwendung.(6) Die gemäß Paragraph 10, FSG erteilten Einfuhrbewilligungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes; dessen Paragraphen 164 bis 167 finden Anwendung.(7) Die gemäß § 14 FSG vorgesehenen Betriebsbücher und Lagepläne gelten als solche im Sinne des § 155.(7) Die gemäß Paragraph 14, FSG vorgesehenen Betriebsbücher und Lagepläne gelten als solche im Sinne des Paragraph 155,(8) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt es dem Waldeigentümer überlassen, Anträge auf Bestandesanerkennung (§ 157), auf Anerkennung von Vermehrungsgut (§§ 159 und 160) oder auf Anerkennung von Ausgangsmaterial von Pappel (§ 161) einzubringen.(8) In den Fällen der Absatz eins bis 3 bleibt es dem Waldeigentümer überlassen, Anträge auf Bestandesanerkennung (Paragraph 157,), auf Anerkennung von Vermehrungsgut (Paragraphen 159 und 160) oder auf Anerkennung von Ausgangsmaterial von Pappel (Paragraph 161,) einzubringen.
16.Ziffer 16(Zu § 172):(Zu Paragraph 172,):(1) Maßnahmen, die gemäß § 79 Abs. 7 FRBG angeordnet wurden, gelten als solche gemäß § 172 Abs. 6.(1) Maßnahmen, die gemäß Paragraph 79, Absatz 7, FRBG angeordnet wurden, gelten als solche gemäß Paragraph 172, Absatz 6,(2) Der behördliche Waldhammer gemäß § 79 Abs. 8 FRBG gilt als solcher gemäß § 172 Abs. 7.(2) Der behördliche Waldhammer gemäß Paragraph 79, Absatz 8, FRBG gilt als solcher gemäß Paragraph 172, Absatz 7,(3) Behördliche Bescheinigungen über Nutzung infolge höherer Gewalt im Sinne des § 79 Abs. 9 FRBG verlieren nach Ablauf von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes, ihre Gültigkeit.(3) Behördliche Bescheinigungen über Nutzung infolge höherer Gewalt im Sinne des Paragraph 79, Absatz 9, FRBG verlieren nach Ablauf von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes, ihre Gültigkeit.
17.Ziffer 17Für am 31. Dezember 1987 in Verwendung stehende Wildwintergatter gelten bis 30. Juni 1988 die Benützungsbeschränkungen des § 34 in der bisherigen Fassung.Für am 31. Dezember 1987 in Verwendung stehende Wildwintergatter gelten bis 30. Juni 1988 die Benützungsbeschränkungen des Paragraph 34, in der bisherigen Fassung.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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